Die Ausbildung zur NADA Ohrakupunktur/-akupressur Therapeut*in steht allen Menschen offen, deren Berufstätigkeit im Gesundheitsbereich (https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=489) sowie im psychosozialen Bereich angesiedelt ist (z.B. Ärzt*innen, Pflegepersonal, Psycholog*innen, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen).
Dies ist der Vorteil der zwei Methoden:
- Akupunktur für ÄrztInnen und diplomiertes Pflegepersonal
- Akupressur (mittels Magnetpflastern) für weitere im Gesundheitswesen arbeitende Personen
Die Erfahrung hat gezeigt, dass beide Methoden vergleichbare Resultate zeigen.
Zur rechtlichen Situation
Die Verletzung der Haut (z.B. Nadelung des Ohres) ist nach der derzeitigen Rechtslage in Österreich auf Ärzt*innen beschränkt.
Die Anwendung von Nadeln im Rahmen der Arbeit mit dem NADA-Protokoll ist für diplomiertes Pflegepersonal durch § 15 GuKG (s. Anlage 1: Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich) mittels ärztlicher Delegation gedeckt. Voraussetzung: qualifizierte Ausbildung durch die NADA-Akupunktur Austria. Die ärztliche Delegation erstreckt sich nur auf das NADA-Protokoll mit maximal fünf definierten Ohrpunkten, nicht darüber hinaus, also nicht auf die Körper-Akupunktur (siehe Anlage 2: Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit).
Nichtärztliches Personal, auf das GuKG § 15 nicht zutrifft, wird in der Anwendung von Magnetpflastern ausgebildet. Hier ist die NADA-Akupunktur Austria Vorreiter. Die Ausbildungen für beide Verfahren finden gleichzeitig statt.
Das Arbeiten mit Magnetpflastern war übrigens auch ein interessanter Diskussionspunkt auf der Euro-NADA-Konferenz am 20./21. September 2013 in Graz (siehe www.euro-nada-conference 2013.at)
Referenzen
1. § 15 GuKG Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
https://www.jusline.at/15_Mitverantwortlicher_Tätigkeitsbereich_GuKG.html
2. Österr. Zeitschrift für Pflegerecht Nr. 6, 2013, S. 170/171 (ÖZPR 2013/121; Auszug)
Verfasserinnen: Dr.in Meinhild Hausreither, BMG, Sektion II, Abt. A/2 Mag.a Alexandra Lust, BMG, Sektion II, Abt. A/2
Durchführung von Akupunktur durch diplomiertes Pflegepersonal
Zur Frage der Durchführung von Akupunktur durch diplomiertes Pflegepersonal hat das BMG in den letzten Jahren den TAM-Beirat (beratendes Organ des BM in Angelegenheiten der traditionellen asiatischen Medizin) befasst, der aus fachlicher Sicht die Durchführung von Akupunkturtechniken bzw. -anwendungen durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen mit Ausnahme der NADA-Ohrakupunktur abgelehnt hat.
Das NADA-Protokoll bezeichnet ein standardisiertes Verfahren der Akupunkturbehandlung.
Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege steht es nach Absolvierung einer entsprechenden Fortbildung im Rahmen derer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und erworben werden, offen, die NADA-Ohrakupunktur nach ärztlicher Anordnung anzuwenden. Klarzustellen ist, dass dem NADA-Protokoll nach ausschließlich fünf Ohrpunkte gestochen werden dürfen, da auch nur diese fünf Punkte gelehrt werden.
Die Anwendung der NADA-Ohrakupunktur nach ärztlicher Anwendung ist somit bereits derzeit vom mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich gem § 15 GuKG erfasst.