Die Verletzung der Haut (z.B. Nadelung des Ohres) ist nach der derzeitigen Rechtslage in Österreich auf ÄrztInnen beschränkt.
Die Anwendung von Nadeln im Rahmen der Arbeit mit dem NADA-Protokoll ist für diplomiertes Pflegepersonal durch § 15 GuKG (s. Anlage 1: Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich) mittels ärztlicher Delegation gedeckt. Voraussetzung: qualifizierte Ausbildung durch die NADA-Akupunktur Austria im Rahmen der Weiterbildung oder im Rahmen der Grundausbildung an einer Krankenpflegeschule. Die ärztliche Delegation erstreckt sich nur auf das NADA-Protokoll mit maximal fünf definierten Ohrpunkten, nicht darüber hinaus, also nicht auf die Körper-Akupunktur (siehe Anlage 2: Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit).
Nichtärztliches Personal, auf das GuKG § 15 nicht zutrifft, wird in der Anwendung von Magnetpflastern ausgebildet. Hier ist die NADA-Akupunktur Austria Vorreiter. Die Ausbildungen für beide Verfahren finden gleichzeitig statt.
Das Arbeiten mit Magnetpflastern war übrigens auch ein interessanter Diskussionspunkt auf der Euro-NADA-Konferenz am 20./21. September 2013 in Graz (siehe www.euro-nada-conference 2013.at)
Referenzen
1. § 15 GuKG Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
https://www.jusline.at/15_Mitverantwortlicher_Tätigkeitsbereich_GuKG.html
2. Österr. Zeitschrift für Pflegerecht Nr. 6, 2013, S. 170/171 (ÖZPR 2013/121; Auszug)
Verfasserinnen: Dr.in Meinhild Hausreither, BMG, Sektion II, Abt. A/2 Mag.a Alexandra Lust, BMG, Sektion II, Abt. A/2
Durchführung von Akupunktur durch diplomiertes Pflegepersonal
Zur Frage der Durchführung von Akupunktur durch diplomiertes Pflegepersonal hat das BMG in den letzten Jahren den TAM-Beirat (beratendes Organ des BM in Angelegenheiten der traditionellen asiatischen Medizin) befasst, der aus fachlicher Sicht die Durchführung von Akupunkturtechniken bzw. -anwendungen durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen mit Ausnahme der NADA-Ohrakupunktur abgelehnt hat.
Das NADA-Protokoll bezeichnet ein standardisiertes Verfahren der Akupunkturbehandlung.
Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege steht es nach Absolvierung einer entsprechenden Fortbildung im Rahmen derer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und erworben werden, offen, die NADA-Ohrakupunktur nach ärztlicher Anordnung anzuwenden. Klarzustellen ist, dass dem NADA-Protokoll nach ausschließlich fünf Ohrpunkte gestochen werden dürfen, da auch nur diese fünf Punkte gelehrt werden.
Die Anwendung der NADA-Ohrakupunktur nach ärztlicher Anwendung ist somit bereits derzeit vom mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich gem § 15 GuKG erfasst.